Geheimhaltungsvereinbarung

GHV

Um absolute Vertraulichkeit zu gewährleisten, werden alle Mitarbeiter sowie freischaffende Kooperationspartner der Denglisch Docs GmbH, insbesondere alle Lektoren, Korrektoren, Übersetzer und Werbetexter, von uns zur Einhaltung der Vertraulichkeit und zur weitergehenden Geheimhaltung verpflichtet. Sie können daher auf die vertrauliche Nutzung Ihrer Daten und Texte vertrauen, auch wenn keine explizite, weitergehende Vereinbarung zwischen uns geschlossen wurde. Gleichwohl steht jedem unserer Kunden der Abschluss der folgenden Geheimhaltungsvereinbarung frei:

Geheimhaltungsvereinbarung

GHV

Diese Geheimhaltungsvereinbarung (die „Vereinbarung”) wird zwischen dem Kunden (der „offenlegenden Partei”) und Denglisch Docs (der „empfangenden Partei”), gemeinsam als die „Parteien” bezeichnet, zum Zweck der Verhinderung einer unbefugten Offenlegung von „vertraulichen Informationen”, wie unten definiert, geschlossen.

Die empfangende Partei nimmt zur Kenntnis, dass die offenlegende Partei Informationen offengelegt hat oder offenlegen kann, die sich auf ihre Branche und/oder ihren Vertragsgegenstand beziehen und die im Folgenden als vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei bezeichnet werden.

I. Definition von vertraulichen Informationen

Für alle Zwecke dieser Vereinbarung bezieht sich der Begriff „vertrauliche Informationen” kollektiv auf alle Informationen oder Materialien, die der empfangenden Partei von der offenlegenden Partei mündlich oder schriftlich offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, einschließlich aller Informationen oder Materialien, die einen kommerziellen Wert in dem Geschäft haben oder haben könnten, in dem die offenlegende Partei tätig ist, und die sich auf materielle und immaterielle Güter oder Dienstleistungen beziehen, einschließlich geistigen Eigentums und Geschäftsgeheimnissen sowie laufenden oder geplanten Operationen.

II. Ausschlüsse von vertraulichen Informationen

Ungeachtet des Vorstehenden umfassen vertrauliche Informationen keine Informationen oder Materialien, die (i) der breiten Öffentlichkeit ohne fahrlässiges Handeln oder Unterlassen einer der Parteien allgemein bekannt oder zugänglich sind oder werden; (ii) sich bereits im Besitz der empfangenden Partei befanden oder ihr bekannt waren, bevor sie von der offenlegenden Partei offengelegt oder zur Verfügung gestellt wurden; (iii) rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit von einem Dritten erhalten wurden, der diese Offenlegung rechtmäßig und ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht oder einer anderen unrechtmäßigen Handlung durch die empfangende Partei vornimmt; (iv) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden.

III. Verpflichtungen der empfangenden Partei

Die empfangende Partei wird den Zugang zu den vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei sorgfältig auf ihre Mitarbeiter, Anwälte und Subunternehmer beschränken, die diese Informationen kennen müssen, damit die empfangende Partei ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ausüben oder erfüllen kann. Alle dritten Vertragspartner, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, müssen eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen, die mindestens den gleichen Schutz wie diese Vereinbarung bietet.

Die empfangende Partei verpflichtet sich hiermit, die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um diese vertraulichen Informationen zu schützen, und wird zu keinem Zeitpunkt von diesen vertraulichen Informationen Gebrauch machen, außer zur internen Bewertung ihrer Beziehung zur offenlegenden Partei oder zur Verarbeitung von Materialien, die von der offenlegenden Partei wie vereinbart eingereicht wurden.

IV. Keine Lizenz

Nichts in dieser Vereinbarung ist als Abtretung oder Gewährung oder Übertragung von Rechten oder Lizenzen an die empfangende Partei auszulegen, weder ausdrücklich noch stillschweigend, in oder an vertraulichen Informationen, die der empfangenden Partei von der offenlegenden Partei als Ergebnis dieser Vereinbarung offengelegt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf geistige Eigentumsrechte in und an den vertraulichen Informationen, Rechte oder Lizenzen unter einem gegenwärtigen oder zukünftigen Patent, einer Patentanmeldung, einem Urheberrecht, einer Marke, einer Dienstleistungsmarke, einem Geschäftsgeheimnis oder anderen geschützten Informationen, die im Besitz, in Lizenz oder unter der Kontrolle der offenlegenden Partei sind.

Alle vertraulichen Informationen, die der empfangenden Partei offengelegt werden, sind und bleiben das Eigentum der offenlegenden Partei. Auf jederzeitiges schriftliches Verlangen der offenlegenden Partei hat die empfangende Partei alle vertraulichen Informationen (einschließlich aller Originale, Kopien, Reproduktionen und Zusammenfassungen dieser vertraulichen Informationen) unverzüglich an die offenlegende Partei zurückzugeben.

V. Keine Partnerschaft

Diese Vereinbarung ist nicht als Joint Venture, Pooling-Vereinbarung, Partnerschaft, Zusammenarbeit oder Vertretungsvereinbarung zwischen den Parteien auszulegen und verpflichtet keine der Parteien, eine Geschäftsvereinbarung mit der anderen Partei einzugehen. Eine solche Verpflichtung besteht erst dann, wenn die Parteien einen separaten, endgültigen, schriftlichen Vertrag abschließen.

VI. Laufzeit der Vereinbarung

Die Vertraulichkeitsbestimmungen dieser Vereinbarung bleiben auch nach der Beendigung dieser Vereinbarung bestehen. Die Pflicht der empfangenden Partei, vertrauliche Informationen vertraulich zu behandeln, bleibt so lange bestehen, bis die vertraulichen Informationen nicht mehr als Geschäftsgeheimnis gelten.

VII. Sonstiges

Diese Vereinbarung kann nicht ohne die schriftliche Zustimmung jeder Partei geändert werden und drückt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen oder in Bezug auf den Sachverhalt aus und ersetzt alle früheren und begleitenden Vereinbarungen, Mitteilungen, Berichte und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf diese.

Die Überschriften in dieser Vereinbarung dienen nur zu Referenzzwecken und sollen die Bedeutung der Bestimmungen nicht einschränken oder anderweitig beeinflussen.

VIII. Geltendes Recht

Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen der Rechtsprechung des Landes, in dem die empfangende Partei ansässig ist, und die Parteien vereinbaren, Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben, den Gerichten der Rechtsprechung der empfangenden Partei vorzulegen.